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Zigarette Raucher Tabak
© Hendrike / CC BY-SA 3.0

Mietrecht Wann Raucher zahlen müssen

Immer wieder Klauseln in Mietverträgen.

Das Rauchen in den eigenen vier Wänden kann Folgen nach sich ziehen, vor allem in finanzieller Hinsicht. Nach Inkrafttreten des Rauchverbots bleibt vielen Rauchern nur der Rückzug in die eigenen vier Wände. Doch vielen Vermietern fehlt dafür das Verständnis. Um ihre Wohnungen zu schützen, werden immer wieder Klauseln in Mietverträge aufgenommen, die das Rauchen verbieten. Die Experten des Online-Magazins homesolute.com klären auf.

Rauchen in der Wohnung

Zufolge einiger Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH) können Vermieter gegen „normales“ Rauchen in Mietwohnungen nichts machen. In der Wohnung und auf dem mitgemieteten Balkon ist Rauchen grundsätzlich immer zulässig. Eine Ausnahme gibt es nur bei Exzessiv-Rauchern: diese müssen unter Umständen dem Vermieter die Renovierungskosten ersetzen. Dies ist laut Experten von homesolute.com allerdings nur dann der Fall, wenn die Schäden so gravierend sind, dass sie sich durch übliche Renovierungsmaßnahmen wie Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken nicht mehr beseitigen lassen. Nur das Treppenhaus kann ohne Probleme von der Rauchererlaubnis entbunden werden.

Schutz für die Vermieter

In Ausnahmefällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Vermieter, die ihre Mieter vertraglich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichten, sind laut Experten von homesolute.com in der Regel vor hohen Sanierungskosten geschützt. Am Ende der Mietzeit muss der Mieter dann abhängig vom jeweiligen Grad der tatsächlichen Abnutzung renovieren. Vor allem dann, wenn die Wände vergilbt oder Fenster- und Türrahmen verfärbt sind.

Rauchen im Bett

Ein besonderer Spezialfall ist das Rauchen im Bett. Es gilt zwar grundsätzlich als gefährlich, wird aber im Schadenfall unterschiedlich ausgelegt: Wer sich vor dem Einschlafen noch eine Zigarette im Bett gönnt, läuft Gefahr, dass die Versicherung bei einem möglichen Brand nicht zahlt. Schließlich ist abends die Gefahr viel höher, im Bett einzuschlafen, somit verletzt der Raucher seine Sorgfaltspflicht grob, da er damit rechnen muss, einzunicken. Bei der Zigarette am Morgen hingegen ist das Risiko einzuschlafen geringer, sodass nicht automatisch von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Trotzdem raten Experten auf Grund der erhöhten Brandgefahr grundlegend auf das Rauchen im Bett zu verzichten.

18.02.2010 - openPR / newsburger.de

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