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Touristen beim Check-in am Flughafen
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Rechtsexperte Regierung sollte Thomas-Cook-Kunden entschädigen

„Der Bund darf diese Menschen nicht im Regen stehen lassen.“

Berlin – Der Reiserechtsexperte Ernst Führich ist der Ansicht, dass die Bundesregierung betroffene Thomas-Cook-Kunden finanziell entschädigen sollte.

„Da die Insolvenzsicherung bei 110 Millionen gedeckelt ist, werden die einzelnen Kunden nur einen Teil ihres Reisepreises erstattet bekommen. Der Bund darf diese Menschen nicht im Regen stehen lassen und sollte für die übrigen Beträge einspringen“, sagte Führich am Donnerstag dem MDR-Magazin „Umschau“.

Führich lehrte bis 2013 als Professor an der Hochschule Kempten. Er war bereits in den 1990er Jahren bei der Erarbeitung der Pauschalreiserichtlinie involviert und hat 2017 als Sachverständiger den Rechtsausschuss des Bundestages beraten.

Seiner Meinung nach deckt die deutsche Umsetzung der europäischen Pauschalreiserichtlinie die aktuellen Marktbedingungen nicht ab. „Das Gesetz muss dringend überarbeitet werden. Es gibt inzwischen so große Reiseveranstalter, dass die pauschale Deckelung nicht ausreicht“, so der Reiserechtsexperte.

Besser sei eine am Umsatz der Firmen orientierte prozentuale Absicherung wie in Österreich. Die EU-Pauschalreiserichtlinie lasse den Mitgliedsstaaten freie Hand bei der nationalen Ausgestaltung. Die Absicherung für Reisekunden müsse aber effektiv und ausreichend sein, sagte Führich. „Unter diesen Gesichtspunkten ist die aktuelle deutsche Regelung in Zweifel zu ziehen. Das ist eine ganz schwierige Rechtsfrage, ob der Bund hier bei Thomas Cook in Haftung zu nehmen ist.“

Auf Anfrage des MDR-Magazins teilte das Bundesjustizministerium mit, dass die Bundesregierung nicht in der Haftung sei und im Streitfall ein Gericht das klären müsse.

Führich hält es für sehr wahrscheinlich, dass Verbraucherschutzverbände stellvertretend für Reisekunden eine Klage gegen die Bundesregierung erheben werden. In diesem Fall müsse sich der EuGH in Luxemburg der Frage annehmen, ob die deutsche Regelung unzureichend ist oder gar die EU-Richtlinie insgesamt zu viel Freiraum lasse. Reisekunden müssten sich darauf verlassen können, dass der jeweilige Insolvenzsicherungsschein die Reisekosten auch vollständig abdecke, so der Reiserechtsexperte.

26.09.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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