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Urteil Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ausgeweitet

Grundrecht auf Gleichbehandlung wird verletzt.

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ausgeweitet. Das geltende Verbot für Homosexuelle, ein Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, sei verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag.

Die bisherige Nichtzulassung der sogenannten Sukzessivadoption verletze die betroffenen Kinder und Lebenspartner in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Bis zur Neuregelung sei die Sukzessivadoption jedoch „ab sofort“ auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, verfügte das Bundesverfassungsgericht.

Nach bisheriger Rechtslage war zwar die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich („Stiefkindadoption“), nicht aber die Adoption eines vom eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes („Sukzessivadoption“ oder „Zweitadoption“). Dagegen werden Ehepartnern beide Adoptionsmöglichkeiten eingeräumt. Die Karlsruher Richter entschieden über die Klagen eines lesbischen und eines schwulen Paares. Eine Klägerin stammt aus Münster.

19.02.2013 - dapd / newsburger.de

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