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Urteil Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge zulässig

Höherer Nachtarbeitszuschlag verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz.

Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass eine Tarifvertragsregelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, nicht zwangsläufig gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht betonte, dass für die ungleiche Bezahlung der Nachtarbeit ein sachlicher Grund gegeben sein müsse, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sei.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die in einem Unternehmen der Getränkeindustrie Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells leistete. Der Manteltarifvertrag des Unternehmens regelte, dass der Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Die Klägerin erhielt für die von ihr geleistete regelmäßige Nachtschichtarbeit den Zuschlag in Höhe von 20 Prozent und war der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Das Gericht argumentierte jedoch, dass der Tarifvertrag einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit beinhalte und damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag habe. Zudem habe der Tarifvertrag den Zweck, Belastungen für Beschäftigte, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, aufgrund der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.

Das Urteil betont somit die Bedeutung von Tarifverträgen für die Bezahlung von Nachtarbeit und stellt klar, dass eine unterschiedliche Bezahlung für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit nicht per se gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, solange ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorhanden ist.

22.02.2023 - newsburger.de / Mit Material der dts Nachrichtenagentur.

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