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Urteil „Sie promovierter Arsch“ rechtfertigt Kündigung von Mieter

Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen.

München – Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter grob, muss er mit der Kündigung rechnen. Benutzt der Mieter etwa die Bezeichnung „Sie promovierter Arsch“, darf der Vermieter das Mietverhältnis sofort beenden.

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind. Außerdem habe sich der Mieter nicht entschuldigt.

Das Mieter-Ehepaar und der Vermieter hatten in dem sechsjährigen Mietverhältnis zahlreiche Zivilverfahren rund um die Wohnung in Hohenbrunn bei München geführt und gegenseitig Strafanzeigen erstattet.

Am 2. Mai vergangenen Jahres rief dann das Mieter-Ehepaar frühmorgens zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr beim Vermieter an: Die Wassertemperatur im Bad erreiche nur 35 Grad Celsius statt der erforderlichen 40 Grad. Der Vermieter traf gegen 9.15 Uhr an der Wohnung ein und wollte die Wassertemperatur überprüfen. Das Ehepaar ließ ihn aber nicht in die Wohnung. Das sei nicht notwendig, da im gesamten Haus das Wasser nicht warm genug sei.

Bei dem Wortwechsel beschimpfte der Mieter den Vermieter als „Sie promovierter Arsch“. Der Vermieter kündigte daraufhin am 31. Mai fristlos. Die Mieter wehrten sich: Vor der Beleidigung habe der Vermieter den Mieter geduzt und körperlich angegriffen.

Nach dem Urteil der Amtsrichterin ist die fristlose Kündigung jedoch wirksam. Die Bezeichnung verletze die Ehre und gehe weit über eine Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus. Dem Vermieter könne die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden – insbesondere, da er im selben Haus wohne.

Das Gericht stellte auch fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage schwerwiegend erschüttert. Diese habe auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden können. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 474 C 18543/14).

08.05.2015 - dpa / newsburger.de

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