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BGH Werbegaben durch Apotheken bei Rezepteinlösung unzulässig

Werbegaben verstoßen gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften.

Karlsruhe – Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine geringwertigen Werbegaben mitgeben. Entsprechende Mini-Geschenke und Gutscheine seien wettbewerbsrechtlich unzulässig, urteilte der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig ist, am Donnerstag.

Konkret ging es in dem Prozess um zwei Verfahren. So hatte eine Apotheke in Darmstadt ihren Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein ausgehändigt. Der Gutschein konnte bei einer Bäckerei in der Nähe eingelöst werden.

Im zweiten Verfahren hatte eine Apotheke in Berlin ihren Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins gewährt.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte in beiden Fällen geklagt. Laut Urteil des BGH vom Donnerstag ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, „weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen“.

06.06.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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