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BGH folgt Straßburger Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung

Leipzig – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Freilassung eines als gefährlich eingestuften Sexualstraftäters aus der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Leipziger Richter, die seit kurzem höchstinstanzlich für die Prüfung aller derartigen Fälle zuständig sind, folgten damit im Ergebnis einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, wonach die deutsche Sicherungsverwahrung nicht aufgrund rückwirkender Gesetze verlängert werden darf. Bei menschenrechtskonformer „Ermessensausübung“, so steht es im BGH-Beschluss, sei der 67-Jährige trotz seines gerichtlich festgestellten „Hanges zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten“ freizulassen, berichtet der „Spiegel“.

Da es an „konkreten Hinweisen“ auf künftige Straftaten fehle, würden das Freiheitsrecht und der Vertrauensschutz des Sicherungsverwahrten überwiegen. Der Sexualstraftäter war zuletzt 1997 vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen einer Übergangsregelung für die neuen Länder konnte damals mit dem Urteil keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Der konkrete Fall ist zwar wegen seines wiedervereinigungsbedingten Sonderstatus mit anderen Fällen nicht gleichzusetzen; nach Ansicht des Tübinger Strafrechtsprofessors Jörg Kinzig zeige dieser Beschluss indes „deutlich, dass der 5. Strafsenat in weniger kompliziert gelagerten Fällen erst recht zu einer Übernahme der Straßburger Rechtsprechung tendieren dürfte“.

21.08.2010 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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