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Bundesgerichtshof
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BGH Banken dürfen Entgelte fürs Geldabheben am Schalter erheben

Der Kläger hatte gegen eine Sparkasse geklagt.

Karlsruhe – Banken dürfen Entgelte für das Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich erheben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag.

Banken dürften seit dem Inkrafttreten des auf EU-Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 „in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen“, hieß es zur Begründung.

Dies gelte, „ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein“ müsse. Seine zur „früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren“, habe der Senat des BGH „angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben“, hieß es weiter.

Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern könne „aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen“, so der BGH.

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte gegen eine Sparkasse geklagt, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.

Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlange sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“ ein Entgelt von zwei Euro. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ mit höherem monatlichen Grundpreis betrage das Entgelt für dieselbe Leistung einen Euro, so der BGH.

Hierauf gestützt berechne die beklagte Sparkasse bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf beziehungsweise von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von einem Euro oder zwei Euro. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 Euro, seien bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive, so der BGH weiter.

Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

Der BGH habe die Revision des Klägers auf das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) München zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“ bislang nicht überprüft, ob das „dort vorgesehene Entgelt von einem Euro oder zwei Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält“, so der Bundesgerichtshof.

18.06.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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