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Bericht Rente mit 63 wird Sozialgerichte beschäftigen

„Die Regelung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.“

Berlin – Die Rente mit 63 wird zum Fall für die deutschen Sozialgerichte: Die Gewerkschaften bereiten nach Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ (Donnerstagausgabe) bereits Musterverfahren vor.

Die IG Metall sammelt Fälle für mögliche Klagen. Die Gewerkschaft spricht von einer „willkürlichen Ungleichbehandlung“, die man vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen wolle. Dabei geht es um die Frage, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit bei den erforderlichen 45 Beitragsjahren anzurechnen sind.

Die Rente ab 63 ohne Abzüge vom Altersgeld erhält, wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Dabei werden auch Zeiten anerkannt, in denen Arbeitslosengeld I (nicht Hartz IV) bezogen wurde. Bei den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden Zeiten der Arbeitslosigkeit aber nicht angerechnet, um Frühverrentungen mit 61 zu vermeiden.

Ist ein Versicherter dabei in den entscheidenden zwei Jahren durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers unfreiwillig arbeitslos geworden, wird diese Phase bei den 45 Jahren jedoch berücksichtigt. Nach betriebsbedingten Kündigungen gilt dies allerdings nicht, um missbräuchliche Absprachen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verhindern.

Wie diese Ausnahme von der Ausnahme zu verstehen ist, hat die Deutsche Rentenversicherung genau aufgelistet: In ihren Arbeitsanweisungen heißt es, der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei „eng auszulegen“. Davon sei nur auszugehen, „wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat“.

Stelle er nur einen Betriebsteil, eine Filiale oder einen Standort ein oder lege Betriebe zusammen, sei dies „nicht ausreichend, um den Tatbestand der vollständigen Geschäftsaufgabe zu begründen“. Auch bei einem Inhaberwechsel liege eine solche Geschäftsaufgabe nicht vor.

Für Markus Kurth, rentenpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag, ist deshalb bereits „absehbar, dass es zu einer Klagewelle vor den Sozialgerichten kommen wird“. Spätestens nach Bekanntwerden der Arbeitsanweisungen sei nun klar: „Die Regelung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da nicht eindeutig zwischen unfreiwilliger und missbräuchlicher Arbeitslosigkeit unterschieden werden kann“, sagte Kurth der Zeitung.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte bereits im Juli 2014 gewarnt, dass die Ausnahmen bei der Rente ab 63 wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstoßen würden.

Ein Sprecher der Rentenversicherung sagte, man habe sich beim Formulieren der Arbeitsanweisungen „an den Gesetzeswortlaut gehalten“.

Das Arbeitsministerium teilte mit, die Auslegung der Rechtsvorschriften „obliegt den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“.

08.01.2015 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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