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Nach Bundestags-Votum Staatsrechtler streiten um „Ehe für alle“

„Allerdings frage ich mich, wo dann der besondere Schutz der Ehe bleibt.“

Karlsruhe – Nach dem Bundestags-Votum für die „Ehe für alle“ sind Staatsrechtler unterschiedlicher Meinung, ob die Gesetzesänderung verfassungswidrig sein könnte.

„Die einfachgesetzliche Öffnung der Ehe verstößt nicht gegen die Verfassung“, sagte der Rektor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, Joachim Wieland, dem „Handelsblatt“ (Montagausgabe). Das Grundgesetz definiere den Verfassungsbegriff der Ehe nicht. „Die Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Ehe ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers.“

Aus Wielands Sicht sind die „verfassungskräftigen Strukturmerkmale der Ehe“ offen für einen Verfassungswandel. „Wurde früher auf den Zweck der Fortpflanzung, das Bestimmungsrecht des Ehemannes in allen wichtigen Fragen, die Bindung auf Lebenszeit und sodann eine Scheidung nur bei Verschulden abgestellt, haben sich diese Merkmale mit den Veränderungen der gesellschaftlichen Auffassungen geändert und die Institutsgarantie ist weiterentwickelt worden“, erläuterte der Jurist.

Diesem Verfassungswandel trage auch das Bundesverfassungsgericht Rechnung, fügte Wieland hinzu. So hätten die Karlsruher Richter 2008 entschieden, dass verheiratete Transsexuelle nach einer personenstandsrechtlichen Anerkennung ihres Geschlechts in einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben dürfen. „Zudem hat das Gericht in neuerer Zeit immer wieder festgestellt, dass gleichgeschlechtliche Paare wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht benachteiligt werden dürfen.“

Vor diesem Hintergrund sieht auch der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart mögliche Verfassungsklagen skeptisch. Er habe Zweifel, ob Karlsruhe „genug Standvermögen hat, sich dem gesellschaftlichen Trend zu widersetzen“, sagte Degenhart dem „Handelsblatt“. „Jedenfalls vermag ich mir nicht vorzustellen, dass das Gesetz als von Anfang an nichtig erklärt werden könnte, mit der Folge, dass die angekündigte Eheschließung unserer Umweltministerin rückwirkend für unwirksam erklärt werden müsste.“

Nach dem Bundestagsbeschluss zur „Ehe für alle“ am Freitag hatte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) ihrer Partnerin öffentlich einen Heiratsantrag gemacht.

Im Fall von Verfassungsklagen ist es für Degenhart vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht „pragmatische Lösungen sucht, um das Gesetz zu halten, etwa nach dem Muster der Entscheidungen zur Lebenspartnerschaft“. Das Gericht könne argumentieren, dass niemandem etwas genommen werde. „Oder es unterscheidet zwischen Ehe im verfassungsrechtlichen und im einfachgesetzlichen Sinn, zwischen einem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Ehebegriff“, fügte Degenhart hinzu.

„Allerdings frage ich mich, wo dann der besondere Schutz der Ehe bleibt.“ Vermutlich werde daher auch europäisches Recht bemüht werden, so Degenhart.

Der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers sagte der „Rheinischen Post“: „Es gibt im Grundgesetz sicherlich kein Diskriminierungsgebot.“ Entweder verstehe man den Ehe-Artikel „entwicklungsoffen“. „Oder er ist traditionell, dann gebietet er Schutz, aber deswegen keine Schlechterstellung anderer Zweierbeziehungen zwischen Personen.“

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hält die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hingegen für verfassungswidrig. „Wenn man die Ehe öffnen will, muss man das Grundgesetz ändern“, sagte Papier dem „Spiegel“, wie bereits am Freitag bekannt geworden war. „Das kann der einfache Gesetzgeber nicht machen.“

01.07.2017 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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