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Staatsrechtler Religionsbeleidigung ist vom Grundgesetz gedeckt

„Die Presse- und Meinungsfreiheit schützt auch das Recht, Religionen zu beleidigen.“

Berlin – Nach Ansicht renommierter Juristen ist die umstrittene Mohammed-Karikatur der französischen Satire-Zeitschrift „Charlie Hebdo“ rechtlich nicht zu beanstanden: „Die Presse- und Meinungsfreiheit schützt auch das Recht, Religionen zu beleidigen“, sagte der Direktor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, Joachim Wieland, dem „Handelsblatt“ (Online-Ausgabe).

In Deutschland habe der Gesetzgeber dieses Recht nur dann eingeschränkt, wenn durch Beschimpfungen einer Religion der öffentliche Friede gestört werde. Wieland betonte allerdings auch, dass das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den öffentlichen Frieden „einen Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen“ abgelehnt habe.

„Eine solche Auseinandersetzung im Meinungskampf ist in Deutschland durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Mohammed-Karikatur ist also erlaubt“, sagte Wieland.

Ähnlich äußerte sich der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart. „Kritik im Allgemeinen und Satire im Besonderen darf scharf, provokativ und auch verletzend sein. Provokation und Meinungsfreiheit schließen sich also nicht aus“, sagte Degenhart dem „Handelsblatt“ (Online-Ausgabe). Dies gelte auch und gerade für die Kritik an Macht und Autoritäten.

Auch die typischen Ausdrucksformen der Satire wie etwa die groteske Überzeichnung einzelner Merkmale des Karikierten seien ein „geschütztes Mittel der Meinungsäußerung“.

Aus Sicht des Vizepräsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, muss schon ein „sehr extremer Eingriff“ vorliegen, damit die Grenze der Presse- und Meinungsfreiheit überschritten sei. Hierfür finde immer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit statt, sagte Schellenberg.

Vor diesem Hintergrund seien die Karikaturen des Magazins „Charlie Hebdo“ nicht zu beanstanden. „Es würde sich kein deutsches Gericht finden lassen, das hier ein Überschreiten der Grenze der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit feststellen würde“, betonte Schellenberg – „auch vor dem Hintergrund, dass sich Gläubige schwer provoziert fühlen könnten.“

23.01.2015 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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