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Staatsrechtler Griechenland-Hilfe nicht durch ESM-Vertrag gedeckt

Degenhart verwies auf Artikel 3 des ESM-Vertrags.

Berlin – Nach Ansicht des Leipziger Staatsrechtlers Christoph Degenhart ist das geplante Hilfspaket für Griechenland unter der Ägide des Euro-Rettungsfonds ESM nicht durch den ESM-Vertrag gedeckt. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen sei, dass dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt „unabdingbar“ ist.

„Wenn aber, wie stets betont wurde, der Grexit das Euro-Währungsgebiet keineswegs destabilisieren würde, dann sind ESM-Hilfen nicht unabdingbar“, sagte Degenhart dem „Handelsblatt“. „Zu der langen Reihe von Rechtsverletzungen und Vertragsbrüchen im Zuge der Rettungspolitik würde ein weiterer hinzugefügt.“

Degenhart verwies auf Artikel 3 des ESM-Vertrags. Darin heißt es, Zweck des ESM sei es, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist“.

Es müsse also die Finanzstabilität sowohl der ESM-Mitglieder gefährdet sein als auch die des Euro-Währungsgebiets in seiner Gesamtheit, sagte der Jurist. Und diese Voraussetzungen müssten alle gegeben sein. Artikel 12 des ESM-Vertrags formuliere „ebenso strikt“, fügte Degenhart hinzu.

Dort heißt es: „Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren.“

Bundeskanzlerin Angela Merkel und Finanzminister Wolfgang Schäuble (beide CDU) haben jedoch zuletzt öffentlich betont, dass von Griechenland keine Gefahr mehr für die Währungsunion ausgehe.

14.07.2015 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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