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Zigarette Raucher Tabak
© Hendrike / CC BY-SA 3.0

Bundesgerichtshof Zigarettenrauch vom Nachbarn muss nicht immer geduldet werden

Rauch müsse als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden werden.

Karlsruhe – Mieter, die auf ihrem Balkon rauchen wollen, müssen auf andere Mieter Rücksicht nehmen, wenn diese sich dadurch massiv gestört fühlen oder die Gefahr gesundheitlicher Schäden besteht. Das entschied der Bundesgerichtshof am Freitag.

Zwar habe ein Mieter das Recht, in seiner Wohnung und auf dem Balkon zu rauchen, andere Mieter hätten aber gleichzeitig das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung ihrer Wohnung, hieß es zur Begründung der Entscheidung.

Auch wenn das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, stehe einem anderen Mieter ein Unterlassungsanspruch zu. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigten nicht die Störungen Dritter.

Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen sei nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Daher sollte eine Regelung nach Zeitabschnitten getroffen werden.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, das sich durch den Zigarettenrauch von Nachbarn gestört fühlte und diese dazu verpflichten wollte, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Die Vorinstanzen hatten die Forderung zurückgewiesen.

Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall ist das aber noch nicht: Der BGH rief das zuständige Landgericht dazu auf, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine massive Störung oder eine Gefahr für die Gesundheit bestehe.

16.01.2015 - dpa, dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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