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Netzwerkdurchsetzungsgesetz Justizministerium konkretisiert Geldbußen

An der Praxistauglichkeit gibt es Zweifel.

Berlin – Das Bundesjustizministerium hat die Geldbußen bei Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) konkretisiert. Das geht aus einem Entwurf für Bußgeld-Leitlinien hervor, über den das „Handelsblatt“ (Dienstag) berichtet.

Danach wird der bereits bestehende Bußgeldrahmen (bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Plattform-Manager, bis zu 50 Millionen Euro gegen das Unternehmen) präziser gefasst. Das heißt: Je nach Schwere der Schuld kann die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Justiz (BfJ), ein Bußgeld festsetzen. Dazu werden die möglichen Gesetzesverstöße im Strafenkatalog nach „außerordentlich schwer“, „sehr schwer“, „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ unterschieden.

Sanktioniert wird dem Entwurf zufolge etwa, wenn die Netzwerke den gesetzlich vorgeschriebenen Halbjahresbericht über Nutzerbeschwerden verspätet oder unvollständig vorlegen. Bei einem leichten Verstoß müsste ein Netzwerk der Größe A (über 20 Millionen Nutzer) schon ein Bußgeld von zweieinhalb Millionen Euro zahlen, ein Netzwerk der Größe B (vier bis 20 Millionen Nutzer) eine Million Euro und eine Netzwerk der Größe C (zwei bis vier Millionen Nutzer) 250.000 Euro.

Wird der Vorstoß als außerordentlich schwer gewertet, kostet das einen großen Plattformbetreiber 20 Millionen Euro, die kleineren Anbieter zehn beziehungsweise 7,5 Millionen Euro. Eine Millionengeldstrafe kann auch fällig werden, wenn die 24-Stunden-Löschfrist bei „offensichtlich rechtswidrigem Inhalt“ nicht eingehalten wird. Wird einem Netzwerk der Größenkategorie A eine geringe Schuld nachgewiesen, droht ein Geldbuße von einer Million Euro. Ein als außerordentlich schwer eingestufter Verstoß kann mit 40 Millionen Euro geahndet werden.

Verantwortliche Manager kommen bei leichten Verstößen gegen die 24-Stunden-Regel noch relativ glimpflich davon. Im Fall eines großen Netzwerks müssten sie 10.000 Euro bezahlen. Deutlich härter fällt die Strafe mit 400.000 Euro bei einem außerordentlich schweren Verstoß aus. Die Leitlinien liegen bei Strafen für Manager generell weit unter der Obergrenze von fünf Millionen Euro. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein höheres Bußgeld verhängt wird oder nicht.

An der Praxistauglichkeit gibt es Zweifel, schreibt das „Handelsblatt“. Denn Strafen drohten nicht bei einzelnen Verstößen, sondern nur bei „systemischem Versagen“. Das aber müsse die Behörde erst anhand vieler kritischer Fälle belegen, zu denen sie eine gerichtliche Vorabentscheidung über die Frage der Rechtswidrigkeit einholen müsse. „Das ist ein absolut bürokratisches Verfahren, dass in der Praxis wohl dazu führen dürfte, dass es praktisch keine Bußgelder wegen eines systemischen Verstoßes gegen die Pflichten geben wird“, sagte Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, dem „Handelsblatt“.

Skeptisch ist auch die Grünen-Politikerin Renate Künast. „Ich halte die Regelungen mit den vielen verquasten Begriffen nicht für praktikabel.“ Dabei gehe es bei dem Thema um eine „grundsätzliche Weichenstellung für die digitale Welt“.

16.10.2017 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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