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Absperrgitter und Polizei vor dem Strafjustizzentrum München
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Corona-Krise Bayern verhängt Ausgangssperre

Die Regelung gilt zunächst für zwei Wochen.

München – Bayern verhängt in der Coronakrise als erstes Bundesland eine Ausgangssperre. Ab Samstag, 0 Uhr, ist Sport oder Spazieren gehen in der Öffentlichkeit nur noch alleine oder mit der Familie erlaubt. Jede Art von Gruppenbildung im Freien sei verboten, sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Freitagmittag. Die Regelung gilt zunächst für zwei Wochen.

Der Weg zum Einkaufen von Lebensmitteln oder Arbeit sei weiter erlaubt, anders als in anderen Ländern werde es auch keine Passierscheine geben. Jedoch werde die Polizei die „Ausgangsbeschränkung“ intensiv kontrollieren.

Auch werde die Gastronomie geschlossen, sowie Baumärkte, die sich in den letzten Tagen „zu einer Freizeitidee“ entwickelt hätten. Man habe nun keine Zeit mehr zu verlieren, sagte Söder.

Allgemeinverfügung im Wortlaut:

„1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. 3. Untersagt wird der Besuch von a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize, b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe er-5. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben, d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.“

20.03.2020 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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