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Maut-Gutachter Hillgruber EU-Ausländer werden nicht diskriminiert

Maut-Pläne vollständig vereinbar mit dem EU-Recht.

Berlin – In der Diskussion um die Pkw-Maut rechtfertigt der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber, warum er in einem bisher nicht veröffentlichten Gutachten für das Bundesverkehrsministerium die Maut-Pläne von Minister Alexander Dobrindt (CSU) für vollständig vereinbar mit dem EU-Recht erklärt: In einem Gastbeitrag für die „Welt“ schreibt Hillgruber, dass EU-Ausländer in Dobrindts Konzept „nicht gegenüber inländischen Nutzern schlechter gestellt und mithin nicht diskriminiert“ werden.

Zur Begründung führt Hillgruber an, dass „die Pflicht zur Zahlung der Infrastrukturabgabe unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort des Kfz-Halters beziehungsweise -Nutzers“ bestehe und „In- wie Ausländer bei der Jahresvignette in grundsätzlich gleicher Höhe“ betreffe.

Darüber hinaus stelle „auch die vorgesehene Kombination der Infrastrukturabgabe mit entsprechenden Freigrenzen bei der Kfz-Steuer keine mittelbare oder `verschleierte` Diskriminierung dar“. Vielmehr wird laut Hillgruber bei dem Plan lediglich ein bisheriger Vorteil eines Ausländers etwas gemindert. Dieser Vorteil bestehe darin, dass ein ausländischer Benutzer deutscher Fernstraßen derzeit nichts für deren Finanzierung zahlt, während ein Inländer einen solchen Beitrag mit der Kfz-Steuer leistet.

Zwar werde, so schreibt Hillgruber, jener Vorteil des Ausländers „mit der Einführung einer auch von Haltern ausländischer Kfz bei der Nutzung deutscher Autobahnen zu entrichtenden Infrastrukturabgabe sowie einer korrespondierenden Freigrenze bei der Kfz-Steuer für Inländer effektiv verringert“. Aber „dieser Teilentzug eines bisher bestehenden Vorteils“ bedeute „noch keine diskriminierende Nachteilszufügung.

Die Kompensation der Infrastrukturabgabe bei der Kraftfahrzeugsteuer führt nicht dazu, dass sich der Halter eines in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Kfz im Ergebnis besser steht als ein von dieser Steuer befreiter Halter eines im EU-Ausland zugelassenen Kfz“. Vielmehr müsse ein Ausländer künftig „im für ihn ungünstigsten Fall eine Infrastrukturabgabe in gleicher Höhe wie der Halter eines inländischen Kfz zahlen“. Hingegen müsse der Inländer „zusätzlich noch eine – nun allerdings geringere – Kfz-Steuer entrichten“.

Daraus folgert Hillgruber: „Die Maßnahmenkombination führt zu keiner Benachteiligung ausländischer Kfz-Halter, sondern lediglich zu einer gewissen Annäherung der Belastung, die für inländische Kfz-Halter nach wie vor insgesamt deutlich höher liegt.“

Hillgruber verweist dabei auf das sogenannte Kohärenzprinzip im EU-Recht. Dieses Prinzip solle verhindern, dass sich aus den Binnenmarktfreiheiten für EU-Ausländer bei dem Überschreiten von Grenzen „ein überproportionaler Vorteil“ gegenüber jenen Inländern ergibt, „die mangels grenzüberschreitenden Charakters ihrer Aktivitäten keinen unionsrechtlichen Schutz genießen“.

Daher ist es laut Hillgruber den Mitgliedsstaaten erlaubt, zwischen In- und Ausländern „einen Lastenausgleich bei der Finanzierung der Straßenverkehrsinfrastruktur“ vorzunehmen. „Die Kompensation der Infrastrukturabgabe bei der Kfz-Steuer stellt daher eine legitime Maßnahme dar, die die steuerliche Vorbelastung von Haltern im Inland zugelassener Kfz in der Infrastrukturfinanzierung angemessen berücksichtigt“, schreibt Hillgruber.

Im Übrigen geschehe dies so, dass „die Finanzierung der Fernstraßeninfrastruktur von einem bisher reinen Steuermodell teilweise auf ein Benutzungsgebührenmodell umgestellt“ werde. Das trägt laut Hillgruber „dem von der EU-Kommission wiederholt betonten Gedanken einer verstärkten Nutzerfinanzierung Rechnung“.

02.11.2014 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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