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Telekommunikationsgeheimnis und Pressefreiheit Verfassungsgericht kippt BND-Abhörpraxis

Zu den Beschwerdeführern gehörten insbesondere ausländische Journalisten.

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Abhörpraxis des Bundesnachrichtendiensts gekippt.

Auch die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland sei an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden und verstoße derzeit gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit. „Dies betrifft sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten“, so die Karlsruher Richter. Eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ sei jedoch möglich.

Nach der Entscheidung ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Artikel 1 des Grundgesetzes nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Das gelte unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolge. Die beanstandeten Vorschriften dürfen aber bis zum Jahresende 2021 fortgelten, „um dem Gesetzgeber eine Neuregelung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen“, so das Bundesverfassungsgericht.

Zu den Beschwerdeführern gehörten insbesondere ausländische Journalisten, die im Ausland über Menschrechtsverletzungen in Krisengebieten oder autoritär regierten Staaten berichten. Sie hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BND-Gesetzes aus dem Jahr 2016 und ihnen hierdurch drohende Überwachungsmaßnahmen geklagt (Urteil vom 19. Mai 2020, 1 BvR 2835/17).

19.05.2020 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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