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Raucher Adolfs vor BGH
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Karlsruhe BGH prüft Wohnungskündigung von Raucher Friedhelm Adolfs

Das Urteil des Landgerichts sei „kein Meisterstück“.

Karlsruhe – Die fristlose Wohnungskündigung des Düsseldorfer Rauchers Friedhelm Adolfs steht auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob der 76-Jährige in seiner Wohnung bleiben darf, in der er seit über 40 Jahren wohnt.

Die Vermieterin hatte dem Raucher 2013 die Wohnung gekündigt und als Grund eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Zigarettenqualm im Hausflur genannt. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung gebilligt. Eine Entscheidung in dem Fall, der bundesweit Aufsehen erregte, wollten die Karlsruher Richter noch am Nachmittag verkünden.

Zu Beginn der Verhandlung, zu der Adolfs selbst nach Karlsruhe gereist war, stellte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger das Urteil des Düsseldorfer Landgerichts infrage: Sie habe „gewisse praktische Schwierigkeiten“ bei der Vorstellung, dass von einer Wohnung in den Hausflur dringender Zigarettenrauch so stinken könne, dass dadurch der Hausfriede nachhaltig gestört werde.

Das Landgericht hatte das Verhalten des Rauchers im Juni als „schwerwiegenden Pflichtverstoß“ gewertet: Er habe seine Wohnung nicht ausreichend gelüftet und die vollen Aschenbecher nicht geleert. Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur sogar gefördert, anstatt sie durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, hieß es. Das Landgericht stützte sich dabei auf die Aussage eines Zeugen.

Der BGH-Anwalt des Rauchers beantragte, den Richterspruch des Landgerichts wegen „erheblicher Rechtsfehler“ aufzuheben: „Das Urteil kann keinen Bestand haben“, sagte Peter Wassermann in Karlsruhe. „Art, Dauer und Intensität der Belästigung“ seien nicht ohne Rechtsfehler festgestellt. Der Anwalt kritisierte insbesondere, dass das Landgericht sich nur auf die Aussage eines Zeugen verlassen und die Richter sich das Haus nicht selber angesehen hätten.

Das Urteil des Landgerichts sei „kein Meisterstück“, sagte der BGH-Anwalt der Vermieterin. Es gebe aber Wohnungen, aus denen wegen des jahrzehntelangen Rauchens der Mieter störender Qualm in den Hausflur dringen könne.

18.02.2015 - dpa / newsburger.de

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