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Bundesgerichtshof
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Urteil BGH bejaht Erste-Hilfe-Pflicht für Sportlehrer

Sportlehrer müssen über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen.

Karlsruhe – Sportlehrer sind verpflichtet, bei Notfällen im Unterricht Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Ihnen obliege die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Um dies zu gewährleisten, müssen Sportlehrer über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen.

Mit ihrer Entscheidung hoben die Karlsruher Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf. Konkret ging es in dem Prozess um einen Fall aus dem Jahr 2013. Damals war in Wiesbaden ein Schüler im Sportunterricht zusammengebrochen. Die Sportlehrerin wählte daraufhin den Notruf, führte darüber hinaus aber keine Erste-Hilfe-Maßnahmen durch. Eine Atemkontrolle fand nicht statt.

Der heute 24-Jährige erlitt irreversible Hirnschäden. Seit Oktober 2013 ist der Mann zu 100 Prozent als Schwerbehinderter anerkannt. Mit seiner Klage verlangte er Schadensersatz mit der Begründung, dass sein gesundheitlicher Zustand unmittelbare Folge der unterlassenen Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer sei.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht muss den Fall nach dem Urteil des BGH nun neu verhandeln.

Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen, insoweit bedürfe es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, so der BGH (Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18).

04.04.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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