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Europäischer Gerichtshof
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EuGH Webseiten-Besucher müssen „Gefällt mir“-Button zustimmen

Webseiten-Betreiber nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten verantwortlich.

Luxemburg – Betreiber von Webseiten, in denen der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, können für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Seitenbesucher gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Montag hervor.

Demnach ist der Webseiten-Betreiber allerdings grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten durch Facebook verantwortlich. Besucher müssen laut Urteil darüber informiert werden, wenn ihre Daten erfasst werden.

Konkret ging es in dem Prozess um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen einen deutschen Online-Händler für Modeartikel, der auf seiner Internetseite den „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden hatte. Dabei wurden personenbezogene Daten der Besucher an Facebook übermittelt, unabhängig davon, ob er Facebook-Mitglied ist oder den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.

29.07.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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