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Flüchtlinge an einer Aufnahmestelle
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Bundespolizei 16.000 Ausländer bis Ende August abgeschoben

Für eine Abschiebung kommen nur ausreisepflichtige Ausländer infrage.

Berlin – Im laufenden Jahr sind in Deutschland bis Ende August 16.031 Ausländer abgeschoben worden. Das berichtet die „Welt“ in ihrer Montagsausgabe unter Berufung auf Angaben der Bundespolizei. Es handelt sich demnach um weniger Abschiebungen als im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres, als bereits Ende Juli (16.432) diese Zahl überschritten worden war.

Für eine Abschiebung kommen nur ausreisepflichtige Ausländer infrage. Zwar werden abgelehnte und solche Asylbewerber, deren Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ausreisepflichtig, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) der Zeitung mitteilte. Doch zwei von drei abgelehnten Asylbewerber klagen demnach gegen die Entscheidung.

Das wirkt sich auf die Ausreisepflicht aus: „Im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Das heißt Antragsteller werden erst nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss und der in der Entscheidung gesetzten Ausreisefrist ausreisepflichtig“, erklärte das Bamf der „Welt“.

Die Differenz zwischen ausreisepflichtigen und abgelehnten Asylbewerbern in den Jahren 2016 und 2017 „beruht darauf, dass der Großteil der abgelehnten Asylverfahren im Klageverfahren anhängig ist und daher noch nicht bestands- beziehungsweise rechtskräftig ist“, so das Bamf weiter. Im Ausländerzentralregister werde der Speichersachverhalt über die Asylentscheidung erst bei Rechtskraft eingetragen. Davor sei der Sachverhalt „Asylantrag gestellt“ gespeichert.

Laut Bamf-Sprecher ist die hohe Zahl abgelehnter und dennoch nicht ausreisepflichtiger Asylbewerber eine Folge der starken Zuwanderung. Durch die zahlreichen Anträge seit 2015 „stieg die Zahl der Asylentscheidungen an – bis auf fast 700.000 im Jahr 2016 und über 480.000 bis Ende August 2017. Im Ergebnis nahm auch die absolute Zahl der Klagen bei annähernd vergleichbaren Klagequoten zu“, erklärte der Sprecher. „Daneben können auch Sachverhalte, wie beispielsweise die Heirat mit einem deutschen Staatsbürger, vorliegen, die nicht zur Ausreispflicht führen.“

09.10.2017 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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