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Bundesjustizministerin gegen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
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Vorratsdatenspeicherung Bundesjustizministerin gegen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Berlin – Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat entschieden, eine anlasslose Speicherung sämtlicher Telefon- und Internetdaten für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung nicht zuzulassen, auch nicht unter strengen Auflagen. Stattdessen will sie ein Gesetz vorlegen, dass es ermöglicht, bei einem „hinreichenden Anlass“ die Löschung der bei den Providern vorhandenen Daten zu verhindern. Das berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ in ihrer Montagausgabe.

Demnach sollen die Daten ganz bestimmter Personen unter relativ geringen Voraussetzungen mittels einer „Sicherungsanordnung“ von Polizei oder Staatsanwaltschaft festgehalten werden können. Die Ministerin spricht von „einfrieren“. Nach genauerer Prüfung können die Daten dann von einem Richter zur weiteren Verwendung aufgetaut werden, ansonsten sind sie zu löschen. Das „Eckpunktepapier“, auf dessen Basis das neue Gesetz geschrieben werden soll, liegt der „Süddeutschen Zeitung“ vor.

Die Ministerin sagte dazu, sie versuche damit, den Grundrechtsschutz der Bürger und die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden in Einklang zu bringen, „unter strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. Es geht um den Zugriff auf die Telekommunikationsdaten: wer hat mit wem, wie lang, von wo aus und wie oft telefoniert, E-mails gesendet und SMS-Botschaften geschickt. Ihr Lösungsansatz, so Leutheusser-Schnarrenberger, vermeide eine „Speicherung der Verkehrsdaten aller Bürger“.

Durch die von ihr geplante „gezielte Speicherung“ würde die Menge der zu speichernden Daten „auf das notwendige Maß begrenzt“. Die Methode wird „Quick-Freeze“ genannt: schnelles Einfrieren von Daten, die „für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich“ sind. Dies betrifft die dort schon vorhandenen, gespeicherten und die ab dem Zeitpunkt der Anordnung anfallenden Daten.

Der Gesetzesplan schöpft freilich die Möglichkeiten, die das Bundesverfassungsgericht gerade noch erlaubt hat, nicht aus. Das Karlsruher Gericht hatte mit Urteil vom 2. März 2010 die damals geltenden Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt, die eine sechsmonatige Speicherung sämtlicher Telefon- und Internetdaten erlaubt hatten. Die Justizministerin selbst hatte zu den dreißigtausend Beschwerdeführern gegen das alte Gesetz gehört, das noch zu Zeiten der großen Koalition erlassen worden war.

Das Verfassungsgericht erklärte freilich vorsorgliche Datenspeicherungen „nicht schlechthin“ für verfassungswidrig. Diese seien aber „nur ausnahmsweise zulässig“ und an den Eingriff seien „besonders schwere Anforderungen“ zu knüpfen. Seit diesem Urteil wird über die Inhalte eines neuen Gesetzes gestritten.

Bundesinnenminister Thomas de Maiziere hat wiederholt die Datenspeicherung auf Vorrat gefordert, die CDU/CSU bedrängte die FDP-Justizministerin in den vergangenen Wochen immer massiver, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die nunmehr von ihr vorgelegte Lösung wird der CDU/CSU kaum genügen. Es ist heftiger Streit über zwei völlig verschiedene Grundansätze zu erwarten.

Der Innenminister und die CDU/CSU wollen zunächst alle Daten speichern, um dann irgendwann auf verdächtige Daten zugreifen zu können. Die Justizministerin und die FDP wollen nur die Daten von schon irgendwie leicht verdächtigen Personen sichern lassen. FDP-Chef Westerwelle hat, zuletzt auf dem Dreikönigstreffen in Stuttgart, zu erkennen gegeben, dass es sich bei der Speicherfrage um eine substantielle Koalitionsfrage handelt.

Für Leutheusser-Schnarrenberger ist es auch eine Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit, die umfassende Speicherung zu verhindern. Nur „im Internetbereich“ will sie eine „eng befristete Speicherung von Verkehrsdaten“ für sieben Tage erlauben: Es soll auf dieser Weise eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu Personen ermöglicht werden, insbesondere zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet.

Die Sicherheitsbehörden sollen beim Telekommunikationsunternehmen abfragen dürfen, welchem Teilnehmer, samt Name und Adresse, eine bestimmte, der Polizei bereits bekannte Internetprotokoll-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war.

16.01.2011 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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