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Bundesgerichtshof fällt Grundsatzentscheidung zum “Squeeze-out”

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag eine Grundsatzentscheidung zum sogenannten „Squeeze-out“-Verfahren gefällt. Demnach gilt als Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum, der über die Höhe der Barabfindung entscheidet, grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme, so das Gericht.

Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum, hieß es in einer Mitteilung zum Beschluss vom 19. Juli 2010 ( AZ II ZB 18/09).

Geklagt hatten Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Sie waren über einen „Squeeze-out“ dazu gezwungen worden, ihre Anteilsscheine zu einem Preis abzugeben, der ihnen zu gering erschien. Deswegen hatte es Streit gegeben, welcher Zeitraum als Referenz für die Barabfindung gelten sollte. Voraussetzung für eine Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 Prozent der Anteile hält.

27.07.2010 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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