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BGH Krankenversicherung muss Eizellspende im Ausland nicht bezahlen

Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten.

Karlsruhe – Die private Krankenversicherung muss eine Eizellspende im Ausland nicht übernehmen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin hatte im Jahr 2012 in Tschechien eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende vornehmen lassen und die Erstattung der Kosten dieser Behandlung in Höhe von rund 11.000 Euro von ihrer privaten Krankenversicherung beansprucht.

Der Versicherer müsse Behandlungen, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind, nicht ersetzen, so das Gericht: Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist, bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz.

14.06.2017 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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