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BGH Ärzte haften nicht für hinausgezögerten Tod

Es verbiete sich, das Leben als Schaden anzusehen.

Karlsruhe – Ärzte haften grundsätzlich nicht finanziell für den künstlich hinausgezögerten Tod eines Patienten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag hervor.

Es verbiete sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen, urteilten die Karlsruher Richter. Das menschliche Leben sei „ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig“. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu.

Konkret ging es in dem Verfahren um die Klage des Sohns eines im Jahr 2011 verstorbenen Demenzkranken. Dieser war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen zudem Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Der Patient war von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt worden. Eine Patientenverfügung war nicht vorhanden. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Hausarzt des Patienten.

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen gefordert. Er warf dem Arzt vor, seinen Vater länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten zu haben. Das zuständige Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugesprochen. Beide Parteien hatten daraufhin Revision eingelegt.

Der Beklagte begehrte Klageabweisung, der Kläger die Zuerkennung auch des materiellen Schadensersatzes. Mit der Entscheidung vom Dienstag stellte der BGH das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her.

02.04.2019 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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