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SPD Lauterbach will Leiharbeit in der Altenpflege einschränken

Gewerkschaften und Sozialverbände hatten ein Eindämmen der Leiharbeit gefordert.

Berlin – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) plant, die zunehmende Leiharbeit in der Altenpflege einzuschränken. Im überarbeiteten Gesetzentwurf für die Pflegereform wird vorgeschrieben, dass Pflegeeinrichtungen die Mehrkosten für den Einsatz von Leiharbeitern nicht den Pflegekassen in Rechnung stellen dürfen. Auch Vermittlungsgebühren für Zeitarbeitsfirmen dürfen nicht weitergereicht werden.

Die Pflegebranche hat mit einem Mangel an festangestellten Fachkräften zu kämpfen, und Zeitarbeitsfirmen bieten Pflegenden teilweise eine deutlich höhere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen an, was zu einem zunehmenden Trend zur Leiharbeit führt. Der gesetzliche Eingriff soll dazu beitragen, dass Leiharbeit und vergleichbare Maßnahmen nur zusätzliche Instrumente bleiben, um kurzfristige Personalausfälle zu überbrücken.

Das Ziel der Maßnahme ist es, wirtschaftliche Anreize für das Verleihen von Pflege- und Betreuungspersonal zu vermeiden, die auf Kosten der Solidargemeinschaft und der Pflegebedürftigen und ihrer Familien bestehen. Darüber hinaus soll ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden, um Stammpersonal im Betrieb zu halten und ungleiche Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu beschränken. Laut der Begründung für den neu eingefügten Paragrafen soll die Begrenzung dazu beitragen, dass Leiharbeit und vergleichbare Maßnahmen nur zusätzliche Instrumente bleiben, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen.

Die Gewerkschaften und Sozialverbände hatten ein Eindämmen der Leiharbeit in der Pflegebranche gefordert, da durch den Trend zur Leiharbeit der ohnehin bestehende Personalmangel in den Stammbelegschaften weiter verschärft wird.

Im überarbeiteten Gesetzentwurf wird auch die viel kritisierte Ermächtigung für die Bundesregierung entschärft, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung bei finanziellen Engpässen künftig per Rechtsverordnung festzulegen. Diese Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn die Rücklagen der Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe zu unterschreiten drohen. Die Anhebung darf zudem 0,5 Beitragssatzpunkte nicht überschreiten.

23.03.2023 - newsburger.de / Mit Material der dts Nachrichtenagentur.

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