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Flüchtlinge auf der Balkanroute
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Gesetzentwurf Innenministerium will Identitätstäuscher stoppen

Jahre unter einer falschen Identität sollen nicht angerechnet werden.

Berlin – Die Bundesregierung will die Einbürgerung von Identitätstäuschern verhindern. Nach einem Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium, über den die „Welt“ (Freitagausgabe) berichtet, soll Zuwanderern, die dem Staat ihre wahre Identität bei der Einreise verheimlicht hatten, die Einbürgerung erschwert werden. So sollen die unter einer falschen Identität hierzulande verlebten Jahre nicht angerechnet werden.

Das ist bedeutend, weil ein Ausländer in der Regel acht Jahre im Land gelebt haben muss, bevor er den deutschen Pass beantragen darf. Wenn er beispielsweise bei seiner Einreise ein falsches Herkunftsgebiet oder einen falschen Namen angegeben hatte, diese Identitätstäuschung aber einige Jahre später aufflog, sollen künftig diese „unter falscher Identität zurückgelegten Aufenthaltszeiten“ keine Berücksichtigung bei der Einbürgerungsentscheidung finden. Das geht aus dem Gesetzentwurf hervor, der sich aktuell in der Ressortabstimmung befindet.

Die zweite Hürde für Identitätstäuscher soll laut dem Gesetzentwurf schon vor der Einbürgerungsentscheidung greifen. Üblicherweise erhält ein Ausländer zunächst eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und darf in der Regel drei bis fünf Jahre nach Einreise eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beantragen. Und diese wiederum ist erforderlich, um eingebürgert zu werden.

Nach der geplanten Gesetzesänderung würden Identitätstäuscher schon an der Niederlassungserlaubnis scheitern. Demnach soll die „Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit als zwingende Voraussetzung auch im Aufenthaltsrecht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“ festgeschrieben werden.

Die dritte Hürde betrifft Kinder von Identitätstäuschern. Seit der großen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 erhalten nämlich auch in Deutschland geborene Kinder zweier ausländischer Elternteile in der Regel ab Geburt den deutschen Pass, falls ein Elternteil schon acht Jahre im Land lebt. Künftig soll die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit der Eltern als „Voraussetzung“ für diesen Erwerb der Staatsangehörigkeit in Deutschland geborener Kinder festgeschrieben werden.

Zudem soll laut dem Gesetzentwurf künftig Mehrstaatigkeit von Flüchtlingen und Asylberechtigten „nicht mehr generell, sondern nur dann hingenommen werden, wenn ihnen die Stellung eines Antrags auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates nicht zumutbar ist“, heißt es in dem Entwurf.

17.04.2020 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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