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Sterbehilfe Gesetzentwurf zum Verbot vorgelegt

Entwurf zielt lediglich auf das Verbot einer „gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“.

Berlin – Gewerbsmäßige Sterbehilfe soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Dies geht aus einem Entwurf des Bundesjustizministerium zum Verbot dieser Förderung der Suizid-Beihilfe hervor, wie die Tageszeitung „Die Welt“ (Mittwochsausgabe) berichtet.

Dem Plan zufolge, der noch nicht mit anderen Ministerien abgestimmt werden muss, soll in Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs Folgendes bestimmt werden: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem hierzu gewerbsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Entwurf zielt lediglich auf das Verbot einer „gewerbsmäßigen, also auf Gewinnerzielung ausgerichteten Förderung der Selbsttötung“. Als „gewerbsmäßig“ wird dabei ein Handeln in der Absicht definiert, „sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umgang zu verschaffen“. Unter das Verbot würden damit Organisationen fallen, die auf eine Förderung der Sterbehilfe zielen und für deren Gewährung Geld nehmen.

Beispielhaft erwähnt werden in der Begründung „Fälle, in denen Personen auftreten, deren Anliegen es ist, einer Vielzahl von Menschen in Form einer entgeltlichen Dienstleistung eine schnelle und effiziente Möglichkeit für einen Suizid anzubieten“, sowie „Fälle, in denen von Deutschland aus die Gelegenheit vermittelt wird, im Ausland die für eine Selbsttötung notwendigen Mittel und Räumlichkeiten zu erhalten.“ Daraus ist zu schließen, dass sich der Entwurf gegen den Verein „Sterbehilfe Deutschland“, zu dem der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch gehört, sowie gegen „Dignitas Deutschland“ in Hannover richten könnte, der im Wesentlichen eine Suizid-Beihilfe in der Schweiz vermittelt.

Ausdrücklich vom strafrechtlichen Verbot ausgenommen werden in dem Entwurf des Bundesjustizministeriums all jene Formen der Suizid-Beihilfe, bei denen es nicht um Gewinnerzielung geht. Straffrei sollen demnach die Suizid-Beihilfe aus altruistischen Motiven etwa im engsten Familienkreis bleiben, weiterhin auch die bloß organisierte und wiederholte („geschäftsmäßige“) Suizid-Beihilfe sowie eine Suizidhilfe durch Ärzte in Einzelfällen. Ebenfalls straffrei bleiben der Gedankenaustausch über die Suizid-Beihilfe etwa im Internet, die ergebnisoffene Beratung von Suizid-Willigen sowie die Veröffentlichung von Informationen über das Vorgehen bei einem Suizid.

Nach Informationen der Zeitung wurde der Referentenentwurf kürzlich zahlreichen Verbänden und Organisationen übersandt, die bis Ende Mai dazu Stellung nehmen sollen.

24.04.2012 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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