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Strafgesetzbuch Bayern lehnt Reform des Mord-Paragrafen ab

Die Rechtsprechung könne mit dem geltenden Recht gut umgehen.

München – Die bayerische Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, den Mordparagrafen im Strafgesetzbuch zu ändern. „Ich warne dringend vor Reform nur um der Systematik willen“, sagte Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) der „Welt“. Zur Begründung sagte der Ressortchef: „Wenn ich mich mit unseren Richtern und Staatsanwälten unterhalte, dann höre ich dort nicht, dass eine solche Reform als besonders dringlich gesehen wird. Die Rechtsprechung kann mit dem geltenden Recht insgesamt gut umgehen. Mit den Schwierigkeiten, die der Mordtatbestand bietet, wird sie in aller Regel gut fertig.“

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte sich am Wochenende dafür ausgesprochen, die Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuchs zu überarbeiten. Für Maas wäre eine Reform auch eine Reinigung des Strafgesetzbuches von Nazi-Gedankengut. Denn die geltende Regelung beschreibe nicht wie üblich eine Straftat, sondern einen Tätertyp. Diese Typisierung sei 1941 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Das ist für Maas nicht nur eine Verletzung der Rechtssystematik, es würden auch Vorstellungen der Nazis übernommen.

Bayerns Justizminister kann die Argumentation seines SPD-Kollegen nicht nachvollziehen. Es sei zwar richtig, dass die Fassung der betreffenden Paragrafen im Wesentlichen auf ein Gesetz von 1941 zurückginge, „auch wenn eine Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag anhand einer sittlichen Wertung keine Erfindung der Nationalsozialisten war“.

Ausschlaggebend sei aber, dass „das geltende Recht seit Jahrzehnten von unserer rechtstaatlichen und demokratischen Justiz angewendet und ausgeformt“ wird. „Es wird seit vielen Jahren praktiziert, ohne, dass die Ergebnisse in der Breite der Fälle als untragbar empfunden werden müssten“, sagte Bausback.

Der bayerische Justizminister warnt überdies davor, dass die Diskussion „durch die Hintertür“ die lebenslange Freiheitsstrafe zur Disposition stellen werde. Die lebenslange Freiheitsstrafe – als absolute Strafandrohung und nicht als Höchststrafe innerhalb eines Strafrahmen – dürfe nicht zur Disposition gestellt werden. „Unsere Rechtsordnung muss den absoluten Geltungsanspruch des Tötungstabus klar zum Ausdruck bringen – und dazu gehört die Strafandrohung lebenslang.“

11.02.2014 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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