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Gründungsparteitag der "Alternative für Deutschland"
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Parteienrechtler Vorbehalte gegen geplanten AfD-Parteitag an zwei Tagungsorten

„So, wie der AfD-Parteitag jetzt geplant ist, ist er kein Selbstläufer.“

Berlin – Parteienrechtler haben juristische Vorbehalte gegen das Vorhaben der Alternative für Deutschland (AfD) geäußert, den Bundesparteitag am kommenden Wochenende in Bremen an zwei unterschiedlichen Tagungsorten stattfinden zu lassen.

„So, wie der AfD-Parteitag jetzt geplant ist, ist er kein Selbstläufer. Die Partei geht damit das Risiko ein, dass Beschlüsse angefochten werden und der Parteitag wiederholt werden muss“, sagte der stellvertretende Direktor des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Martin Morlok, dem „Handelsblatt“ (Online-Ausgabe).

Laut Morlok schreibt das Gesetz vor, dass Parteitagsentscheidungen in einer „Versammlung“ herbeigeführt werden. „Die Versammlung soll eine angemessene Beteiligung der Mitglieder ermöglichen – und dies in mehreren Dimensionen“, erläuterte der Jurist.

„Beiträge zur Willensbildung können auch in Buh-Rufen, demonstrativem Zeitunglesen, dem Verlassen des Saales, zustimmendem Nicken oder Beifall bestehen.“ Diese „Breite der Kommunikation“ sei wichtig. Daher müssten die technischen Möglichkeiten einer Videoübertragung gewährleisten, „dass Redner die Reaktionen des Publikums mitbekommen und Zuhörer auch die anderen Zuhörer wahrnehmen können“.

Ähnlich äußerte sich Hans Michael Heinig, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen. Mit Blick auf den geplanten AfD-Parteitag sprach er von einem ungewöhnlichen Format.

„Aber wenn tatsächlich beide Säle gleichberechtigt betrieben werden und wechselseitige Öffentlichkeit durch Video-Konferenzschaltung gewährleistet ist, also die innerparteiliche Demokratie keinen Schaden nimmt, wüsste ich nicht, was dagegen spricht“, sagte Heinig dem „Handelsblatt“ (Online-Ausgabe).

Das Parteiengesetz sehe jedenfalls keine entgegenlaufenden Regelungen vor. Auch der geltenden Satzung der AfD könne man nicht entnehmen, dass „zwingend“ nur ein Tagungsort zu wählen sei.

Heinig betonte jedoch, dass „zu jedem Zeitpunkt“ gewährleistet sein müsse, dass die Mitglieder an der Willensbildung beteiligt seien, so als ob sie an einem Ort zusammenträfen. „Das ist ein anspruchsvolles Unterfangen.“

29.01.2015 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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