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Corona-Krise Bundesregierung will virtuelle Hauptversammlungen ermöglichen

Handlungsfreiheit der Vorstände momentan teilweise stark eingeschränkt.

Berlin – Angesichts der Corona-Krise will es die Bundesregierung börsennotierten Unternehmen erleichtern, ihre Hauptversammlungen mitsamt Beschlüssen virtuell abzuhalten. Das berichtet das Wirtschaftsmagazin „Capital“ unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am Montag zusammen mit anderen Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie beschließen will.

So sollen etwa die Vorstände von Aktiengesellschaften auch ohne entsprechende Regelung in ihren Satzungen beschließen können, die Aktionärsversammlung rein virtuell abzuhalten. Darüber hinaus wird die Ladungsfrist für präsenzlose Hauptversammlungen von bislang 30 auf 21 Tage verkürzt.

Die Corona-Krise und die bundesweiten Verbote, größere Versammlungen abzuhalten, fallen mitten in die Hauptversammlungssaison der DAX-Konzerne. Einige Konzerne wie Continental und Daimler und haben ihre Aktionärstreffen bereits auf unbestimmte Zeit verschoben. Dadurch wird die Handlungsfreiheit der Vorstände stark eingeschränkt. So können etwa weitreichende Entscheidungen wie die Abspaltung von Konzernteilen, die der Zustimmung der Anteilseigner bedürfen, nicht getroffen werden. Zudem erfordert auch die Festsetzung von Dividenden einen Beschluss der Hauptversammlung.

Mit den Änderungen beim Aktienrecht, welches bisher eine strikte Präsenzpflicht auf Hauptversammlungen vorsieht, will die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass börsennotierte Gesellschaften trotz des aktuellen Lockdowns bei unternehmensstrategischen Fragen handlungsfähig bleiben. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Abstimmungen ohne Präsenz der Aktionäre durchgeführt werden können.

Laut Gesetzentwurf soll die Stimmrechtsausübung „über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung“ möglich sein. Auch Fragen der Aktionäre an Vorstand und Aufsichtsrat sollen über digitale Kanäle möglich sein.

Die geplanten Änderungen gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE). Auch für Genossenschaften und Vereine sind Erleichterungen geplant.

23.03.2020 - dts Nachrichtenagentur / newsburger.de

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